Gesetze / Filmförderungsgesetz

FFG

§ 137 Zusätzliche Leistungen der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter

Stand: 01.01.2025

Bund

Über die sich aus den §§ 132 bis 135 ergebenden Beträge hinausgehende Zahlungen oder sonstige Leistungen der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter werden in Verträgen mit der Filmförderungsanstalt vereinbart.

§ 136 § 138