Gesetze / Filmförderungsgesetz
FFG§ 137 Zusätzliche Leistungen der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter
Stand: 01.01.2025
Über die sich aus den §§ 132 bis 135 ergebenden Beträge hinausgehende Zahlungen oder sonstige Leistungen der Fernsehveranstalter und Programmvermarkter werden in Verträgen mit der Filmförderungsanstalt vereinbart.